Die Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Hundesportverein Schwenningen a. N. u. Umgebung e.V." Er wird im folgenden "Verein" genannt. Er hat seinen Sitz in Villingen-Schwenningen, Stadtbezirk Schwenningen und ist Mitglied des Südwestdeutschen Hundesportverbandes e. V. (swhv) mit Sitz in Stuttgart, des Deutschen Hundesportverbandes e. V. (dhv) und des Verbandes für das deutsche Hundewesen (VDH). Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Villingen-Schwenningen unter der Nr. VR 374 eingetragen.
§ 2 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck und Ziel des Vereins
3.1
Zweck und Ziel des Vereins ist der Zusammenschluss von Personen, die sich die Ausbildung von Hunden, gleich welcher Rasse, in den Sparten Basisausbildung, Welpenerziehung, Schutzhundesport, Turnierhundsport, Obedience und Agility zum Ziel gesetzt haben. Die Ausbildung der Hunde erfolgt nach der Prüfungsordnung des Verbandes für das deutsche Hundewesen (VDH) mit Ausführungsbestimmungen.
3.2
Veranstaltungen von Prüfungen, Wettkämpfen sowie Schau- und Werbevorführungen.
3.3
Mit der Hundesportlichen Arbeit will der Verein die sportliche Betätigung und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder in freier Natur fördern.
3.4
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Unverhältnismäßigkeit hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.1 Die Organe des Vereins sind:
- der geschäftsführende Vorstand
- der Ausschuss
- die Mitgliederversammlung
- der Ältestenrat
4.2 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Schriftführer
- Schatzmeister
4.3 Dem Ausschuss gehören an:
- 1. Ausbildungswart Abt. Gebrauchshundesport
- 2. Ausbildungswart Abt. Gebrauchshundesport
- Ausbildungswart Abt. Turnierhundsport
- Ausbildungswart Basis
- Aktivensprecher
- Platzwart
- Jugendwart
- Pressewart
4.4 Vertretung:
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
5.1
Mitglied kann jede unbescholtene, natürliche und juristische Person werden, die die Förderung und/oder Ausübung des Hundesports zum Ziel hat. Personen, welche aus anderen hundesportlichen Organisationen ausgeschlossen wurden oder Züchter, die von Rassezuchtvereinen nicht zugelassen sind, können nicht aufgenommen werden. Minderjährige haben die Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Vormundes vorzulegen.
5.2
Der Aufnahmeantrag in den Verein ist schriftlich an den Verein zu richten, unter genauen Angaben von: Name, Vorname, Straße, PLZ, Wohnort, Geburtstag.
5.3
Über Aufnahme oder Wiederaufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand zusammen mit dem Ausschuss. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, eine Begründung abzugeben.
5.4
Für alle aufgenommenen Personen gilt eine Probezeit von einem Jahr. Über die endgültige Mitgliedschaft kann Vorstand und Ausschuss vor Ablauf dieser Frist entscheiden.
5.5
Jedes Mitglied hat das Recht, die Vereinseinrichtungen zu benutzen sowie an den Versammlungen teilzunehmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat das Recht, an den vom Verein ausgeschriebenen Leistungsprüfungen, Wettkämpfen und Sportfesten teilzunehmen. Bei Leistungsveranstaltungen gelten die Richtlinien des VDH.
5.6
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins einzuhalten, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen, die Interessen des Vereins zu wahren und zu schützen und nach Kräften zur Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins zu beizutragen. Bei Doppelmitgliedschaften kann das Vereinsmitglied insbesondere bei Wettkämpfen, Qualifikationen, Siegerprüfungen usw. nur für den Hundesportverein Schwenningen a. N. u. U. e. V. starten, es sei denn, der Verein erteilt Freigabe. Den Beitragszahlungen ist bis zum 30.06. nachzukommen.
5.7
Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder auf hundesportlichem Gebiet erworben haben bzw. zum Erhalt des Vereins beigetragen haben, können auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes durch den Ältestenrat zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft endet:
- beim Tode des Mitgliedes
- bei freiwilligem Austritt
- Streichung aus der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein
6.2
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden. Sie ist vor Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Die Anzeige muss also bis spätestens am 30.09. eines Kalenderjahres beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Geht sie verspätet ein, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Wiederaufnahme ist nicht mehr möglich, wenn Unstimmigkeiten vorhanden waren.
6.3
Die Streichung aus der Mitgliederliste geschieht durch den geschäftsführenden Vorstand. Ein Mitglied, das trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, wird aus der Mitgliederliste gestrichen und von Vereinseigenen Leistungsprüfungen gesperrt. Zwischen den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen. Die zweite Mahnung muss die Androhung der Streichung enthalten. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beiträge bleibt trotz Streichung bestehen.
6.4
Der Ausschluss aus dem Verein geschieht, wenn Mitglieder sich schwerer Verstöße gegen die Satzung schuldig gemacht haben. Das gleiche gilt bei Vereinsschädigendem Verhalten, bei Beleidigung oder ungebührlicher Kritik gegenüber dem Vorstand oder einem anderen Mitglied des Vereins. Ausgeschlossen wird, wer an Leistungsprüfungen den Leistungsrichter beleidigt, wissentlich falsche Angaben bei Prüfungen macht, Tiere während der Übungsstunde quält bzw. misshandelt. Bevor ein Ausschluss ausgesprochen wird, kann der geschäftsführende Vorstand prüfen, ob erst eine schriftliche Verwarnung erteilt wird bzw. eine einjährige Sperre von Leistungsveranstaltungen erfolgt.
6.5
Ausgetretene, gestrichene oder ausgeschlossene Personen haben mit dem Tag des Ausscheidens keine Ansprüche an das Vermögen und die Einrichtungen des Vereins mehr. Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des Auszuschließenden mit 2/3 Stimmmehrheit der geschäftsführende Vorstand und der Ausschuss.
Die Beschreitung des Rechtsweges ist unzulässig. Gegen die Streichung und den Ausschluss aus dem Verein kann in der Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
7.1
Die Höhe des Mitgliedsbeitrag wird in der jeweiligen Mitgliederversammlung vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt und muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
7.2
Die Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträge des Vereinsvermögens dienen der Erfüllung des Vereinszweckes.
7.3
Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 8 Der geschäftsführende Vorstand und seine Aufgaben
8.1
Der 1. Vorsitzende
Der 1. Vorsitzende ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er beruft nach seinem Ermessen Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Ausschusses ein. Er setzt die Tagesordnung fest. Mitgliederversammlungen und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden von ihm in Übereinstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand einberufen. Der 1. Vorstand überwacht die Tätigkeit der Vereinsorgane und die Aufgabengebiete der geschäftsführenden Vorstands- und Ausschussmitglieder. Er kann in Übereinstimmung mit der Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes Funktionäre bei grober Pflichtverletzung von ihrer Tätigkeit im Verein entbinden und die Posten von Vorstands- und Ausschussmitgliedern, die während der Wahlperiode ausscheiden, bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzen.
8.2
Der 2. Vorsitzende:
Der 2. Vorsitzende überwacht das Innenverhältnis. Er vertritt den 1. Vorsitzenden in dessen Verhinderungsfalle. Er ist verantwortlich für die Einteilung der Mitglieder zum Kantinendienst bei den Übungsstunden und bei Veranstaltungen.
8.3
Der Schriftführer:
Der Schriftführer hat von jeder Sitzung und Mitgliederversammlung ein Protokoll (zweifach) anzufertigen, das auf Verlangen in der darauffolgenden Sitzung bzw. Versammlung zu verlesen ist und genehmigt werden muss.
Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese - sowie auch alle sonstigen Protokolle - sind vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen. Das Original verbleibt beim Schriftführer zur sorgfältigen Aufbewahrung. Ein Duplikat erhält der 1. Vorsitzende für seine Akten.
Der Schriftführer erledigt alle Arbeiten, die mit der Herausgabe von Einladungen zusammenhängen. Er hat außerdem die Aufgabe, an Leistungsprüfungen dem Prüfungsleiter und Leistungsrichter ordnungsgemäß und unterschriftsfertig die Prüfungspapiere auszufüllen.
8.4
Der Schatzmeister:
Der Schatzmeister ist der verantwortliche Leiter des Kassenwesens. Er verwaltet das gesamte Vermögen des Vereins. Er hat über Einnahmen und Ausgaben genau Buch zu führen und muss dieselben vom 1. oder 2. Vorsitzenden gegenzeichnen zu lassen.
Er hat alle regelmäßig wiederkehrenden Geldgeschäfte selbständig zu erledigen. In Ausnahmefällen ist die Genehmigung des 1. Vorsitzenden einzuholen.
Er hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Mitgliedsbeiträge bis zum 31.12. jeden Jahres einkassiert sind. Der 1. und 2. Vorsitzende sowie die Kassenprüfer sind jederzeit berechtigt, Kassenrevision vorzunehmen. Auf der Mitgliederversammlung hat der Schatzmeister Bericht über den Stand des Vermögens zu geben.
§ 9 Der Ausschuss und seine Aufgaben
9.1 1. Ausbildungswart Abt. Gebrauchshundesport:
Er ist verantwortlich für die Gestaltung des Übungsbetriebes für die am Gebrauchshundesport interessierten Mitglieder. Ihm untersteht die Durchführung von Leistungsprüfungen, Schau- und Werbevorführungen, von Vorträgen über Ausbildungslehre und Diskussion mit den Hundeführern. Er sorgt für die Heranbildung von Ausbildungswarten und Schutzdiensthelfern. Er hat während der Ausbildungsstunden Misshandlungen von Hunden zu unterbinden, alle Hunde gleichwertig zu behandeln und Rassefanatismus fernzuhalten.
9.2 2. Ausbildungswart Abt. Gebrauchshundesport:
Er unterstützt den 1. Ausbildungswart Abt. Gebrauchshundesport und vertritt ihn, wann immer er seiner Vertretung bedarf.
9.3 Ausbildungswart Abt. Turnierhundsport:
Er ist verantwortlich für die Gestaltung des Übungsbetriebes für die am Turnierhundsport interessierten Mitglieder. Ihm untersteht die Durchführung von Leistungsprüfungen, Schau- und Werbevorführungen, von Vorträgen über Ausbildungslehre und Diskussion mit den Hundeführern. Er sorgt für die Heranbildung von Ausbildungswarten. Er hat während der Ausbildungsstunden Misshandlungen von Hunden zu unterbinden, alle Hunde gleichwertig zu behandeln und Rassefanatismus fernzuhalten.
9.4 Ausbildungswart Abt. Basis:
Er ist verantwortlich für die Gestaltung des Übungsbetriebes für die an der Babsisausbildung interessierten Mitglieder. Er informiert über die Wesenseigenschaften des Hundes, lehr die Mitglieder, ihren Hund zu verstehen, tiergerecht zu halten und zu erziehen. Ihm untersteht die Durchführung von Leistungsprüfungen, Schau- und Werbevorführungen. Er hat während der Ausbildungsstunden Misshandlungen von Hunden zu unterbinden, alle Hunde gleichwertig zu behandeln und Rassefanatismus fernzuhalten.
9.5 Der Aktivensprecher:
Dieses Amt sollte möglichst von einem aktiven Hundeführer bekleidet werden, der es versteht, die Sorgen und Wünsche der Hundeführer gegenüber dem Verein zu vertreten.
9.6 Der Platzwart:
Der Platz- und Gerätewart ist verantwortlich für die Beschaffung und Erhaltung der Sportgeräte. Er übernimmt und überwacht die Instandsetzung entweder durch die Mitglieder oder er vergibt nach Rücksprache mit dem geschäftsführenden Vorstand die Aufträge.
9.7 Der Jugendwart:
Dem Jugendwart obliegt die Förderung der Jugendarbeit im Hundesport innerhalb des Vereins.
9.8 Der Pressewart:
Er hat durch Kontaktaufnahme zu den Medien die Arbeit des Vereines in der Öffentlichkeit zu publizieren.
9.9 Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglieder können Beisitzer im Ausschuss sein, sind aber ohne Stimmrecht.
§ 10 Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstandes und des Ausschusses
10.1
Die Vorstands- bzw. Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung im Wechsel auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden 1. Vorsitzende, der Schriftführer, der 1. Ausbildungswart Abt. Gebrauchshundesport, der Ausbildungswart Abt. Turnierhundsport, der Platzwart, der Pressewart und der Aktivensprecher gewählt. In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister, der 2. Ausbildungswart Abt. Gebrauchshundesport, der Ausbildungswart Abt. Basis, der Jugendwart und der Ältestenrat gewählt.
10.2
Alle zu wählende Organmitglieder sind einzeln zu wählen. Auf Antrag eines Mitgliedes muss geheim gewählt werden. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
10.3
Scheidet der 1. Vorsitzende während der Amtsperiode aus, so muss sein Nachfolger baldmöglichst durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung gewählt werden. Solange übernimmt der 2. Vorsitzende kommissarisch die Führung des Vereins.
10.4
Rücktritt von Vorstands- und Ausschussmitgliedern:
Die Vorstands- und Ausschussmitglieder können jederzeit bei schwerwiegenden Gründen ihren Rücktritt erklären. Der zurücktretende 1. Vorsitzende beruft noch eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, in der die Gründe für seinen Rücktritt dargelegt werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter, der für den Ablauf der Versammlung verantwortlich ist. Die außerordentliche Mitgliederversammlung nimmt die Rücktrittserklärung des 1. Vorsitzenden entgegen. Wenn die außerordentliche Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmen kann, kann die Übernahme des Amtes sofort vollzogen werden.
10.5
Abwahl von Vorstands- und Ausschussmitgliedern:
Bei vereinsschädigendem Verhalten und grober Pflichtverletzung von Vorstands- und Ausschussmitgliedern können diese in schriftlicher Form und mit sofortiger Wirkung suspendiert und ein Ersatz kommissarisch eingesetzt werden (siehe 8.1). Über die Abwahl des 1. Vorsitzenden entscheidet nach Antrag des Ausschusses eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die vom 2. Vorsitzenden einzuberufen ist. Falls die außerordentliche Mitgliederversammlung die Abwahl bestätigt, sollte sie sofort mit einfacher Stimmenmehrheit einen Nachfolger bestimmen, der die Geschäfte bis zur folgenden Mitgliederversammlung führt.
§ 11 Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von drei Tagen einzuberufen sind. Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Protokollführer sowie dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§12 Die Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung in der Tageszeitung oder schriftlich durch den 1. Vorsitzenden. Sie findet in der Zeit vom 01.01.-31.03. eines jeden Jahres statt. Die Einberufung hat mit der Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung zu geschehen. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Ausschuss, den Ehrenmitgliedern und den Mitgliedern zusammen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Entgegennahme des Protokolls der letztjährigen Mitgliederversammlung und dessen Genehmigung.
- Die Entgegennahme des ordnungsgemäß geprüften Jahresberichtes des Schatzmeisters und dessen Bestätigung durch die Kassenpfüfer
- Die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Ausbildungswarte und des Leiters der Jugendgruppe
- Die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und des Ausschusses.
- Wahlen: den geschäftsführenden Vorstand den Ausschuss die Kassenprüfer den Ältestenrat
- Bekanntgabe der Termine
- Festsetzungen des Mitgliesdsbeitrages
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines
- Anträge
- Verschiedenes
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen und Beschlüsse über Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Über die BEschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Anträge können bis spätestens zehn Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge und Ergänzungen werden nicht berücksichtigt.
§ 13 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/5 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird.
§ 14 Die Kassenprüfer
Auf jeder Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Ein Mitglied darf höchstens für zwei aufeinanderfolgende Jahre zum Kassenprüfer gewählt werden. Sie dürfen dem geschäftsführenden Vorstand und dem Ausschuss nicht angehören.
Die Kassenprüfer haben die Bücher, Belege und die Kasse vor jeder Mitgliederversammlung eingehend zu prüfen und auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht zu erstatten.
§ 15 Streitschlichtung
15.1 an den zur Erledigung stehenden An
Über persönliche Streitigkeiten sowie Ehrenverfahren berät der Ältestenrat. Sein Beschluss wird dem geschäftsführenden Vorstand zur Entscheidung vorgelegt. Dem Ältestenrat steht auch die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes zu.
15.2
Dem Ältestenrat gehören an:
- der 1. Vorstand und sein Stellvertreter
- mindestens drei Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestimmt werden.
15.3
Ein Mitglied des Ältestenrates kann nicht mitwirken, wenn es an den zur Erledigung stehenden Angelegenheiten persönlich beteiligt ist.
15.4
Vorsitzender des Ältestenrates ist der 1. Vorsitzende des Vereins.
§ 16 Für Schäden übernimmt der Verein keine Haftung
Das Betreten sowie das Benützen des Übungsplatzes geschieht auf eigene Gefahr.
Für Schäden, die durch den Hund angerichtet werden, ist der Eigentümer des Hundes selbst verantwortlich. Bei einem eingetretenen Schaden an Körper, Gesundheit oder Vermögen kann gegenüber dem Verein kein Anspruch geltend gemacht werden.
§ 17 Auflösung des Vereines
Der Verein ist aufzulösen, wenn die Mitgliederzahl unter sieben Personen herabsinkt. Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung wird das Vermögen des Vereins nach Einwilligung des Finanzamtes für steuerbegünstigten Zwecke verwendet, die in Zusammenhang stehen mit der Ausbildung von Hunden.
Villingen-Schwenningen, Stadtbezirk Schwenningen, den 13.01.2001
Vorstand und Ausschuss
HSV Schwenningen